Geschiedene und getrennt lebende Väter sowie Väter nichtehelicher Kinder müssen für ihre Kinder, die beim anderen Elternteil leben, Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle leisten. Der Kindesunterhalt – genauer: der Mindestunterhalt – orientiert sich seit 2016 nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern am „steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum“ des Kindes.
Doch anders als im Steuerrecht, wo die Höhe des Existenzminimums von Kindern für alle Alters-stufen gilt, wird im Unterhaltsrecht nach drei Altersstufen differenziert (§ 1612a BGB).
Zu unterscheiden ist zwischen dem Mindestunterhalt des Kindes und dem Zahlbetrag des Barunterhaltspflichtigen: Der Mindestunterhalt ist der Barunterhaltsbetrag, auf den das minderjährige Kind grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zahlen muss. Wird davon das hälftige Kindergeld abgezogen, ergibt sich der monatliche Zahlbetrag, der tatsächlich zu zahlen ist.
Aktuell erhöhen sich zum 1.1.2017 der Mindestunterhalt von Trennungskindern, weil diese Beträge vom Bundesjustizministerium bereits in der „Mindesunterhaltsverordnung“ vom 3.12.2015 festgelegt wurden sowie der Zahlbetrag, weil das Kindergeld angehoben wird. Die Düsseldorfer Tabelle gilt als bundesweite Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhalts. Die Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt.
Hinweis: Zum 1.1.2018 wird es erneut eine Änderung der Düsseldorfer Tabelle geben.