Geschiedene und getrennt lebende Elternteile sowie Väter/Mütter nichtehelicher Kinder müssen für ihre Kinder, die beim anderen Elternteil leben, Barunterhalt leisten. Der Kindesunterhalt – genauer: der Mindestunterhalt für Trennungskinder – orientiert sich seit 2016 nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern am „steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum“ des Kindes. Doch anders als im Steuerrecht, wo die Höhe des Existenzminimums von Kindern für alle Altersstufen gilt, wird im Unterhaltsrecht nach drei Altersstufen differenziert (§ 1612a BGB).
- Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird vom Bundesjustizministerium festgelegt. Für die Jahre 2016 und 2017 sind die Beträge in der „Mindestunterhaltsverordnung“ vom 3.12.2015 festgeschrieben. Diese Beträge entsprechen dem Richtsatz der 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bis zum Nettoeinkommen von 1.500 Euro.
- Mit der „Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 28.9.2017 wurden die Beträge für den Mindestunterhalt für die Jahre 2018 und 2019 erhöht. Dementsprechend wurde auch für die Jahre 2018 und 2019 die Düsseldorfer Tabelle angepasst.
Aktuell wird mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 12.9.2019 der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB für die Jahre 2020 und 2021 festgesetzt (BGBl. I 2019 S. 1393).
Zu unterscheiden ist zwischen dem Mindestunterhalt des Kindes und dem Zahlbetrag des Barunterhaltspflichtigen:
- Der Mindestunterhalt ist der Barunterhaltsbetrag, auf den das minderjährige Kind grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zahlen muss.
- Wird davon das hälftige Kindergeld abgezogen, ergibt sich der monatliche Zahlbetrag, der tatsächlich zu zahlen ist.
Die Düsseldorfer Tabelle gilt als bundesweite Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhalts. Die Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt. Grundlage der Tabelle ist der sog. Mindestunterhalt, der in keinem Fall unter-schritten werden darf. Aufgrund des erhöhten Mindestunterhalts wird es zum 1.1.2020 wieder eine neue „Düsseldorfer Tabelle“ geben.