Seit 2018 haben Anleger von Investmentfonds während der Haltedauer der Anteile eigentlich nur die tatsächlichen Ausschüttungen zu versteuern. Doch häufig werden die Erträge auch ganz oder teilweise thesauriert. Der Gesetzgeber will auch bei nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuern muss. Deshalb müssen Anleger in diesen Fällen eine sog. Vorabpauschale versteuern.
Die Vorabpauschale gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen (für 2022 also am 2.1.2023).
Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Beim Verkauf der Fondsanteile verrechnen die depotführenden Stellen automatisch die bereits besteuerten Vorabpauschalen mit dem Veräußerungsgewinn, um eine Doppelbesteuerung beim Anleger zu vermeiden.
Die Vorabpauschale orientiert sich nicht an den tatsächlich angefallenen Gewinnen, sondern berechnet sich anhand einer bestimmten Formel. Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn (sog. Basisertrag). Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis zzgl. der Ausschüttungen ergibt. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so gilt stattdessen der Börsen- oder Marktpreis.
Für das Jahr 2021 beträgt der Basiszins vom 4.1.2022 0,45 Prozent.
Fazit: Aufgrund des negativen Basiszinses wird für das Jahr 2021 keine Vorabpauschale erhoben! (BMF-Schreiben vom 6.1.2021).
Für das Jahr 2022 gilt Folgendes: Der Basiszins vom 3.1.2022 beträgt -0,05 Prozent.
Fazit: Aufgrund des negativen Basiszinses wird für das Jahr 2022 keine Vorabpauschale erhoben und dementsprechend im Jahre 2023 nichts versteuert! Die Depotbanken führen also keine Kapitalertragsteuer gemäß Vorabpauschalen-Regelung ab (BMF-Schreiben vom 7.1.2022).
Aktuell gilt zur Vorabpauschale für das Jahr 2023 Folgendes: Der Basiszins vom 2.1.2023 beträgt 2,55 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung. 70 % des Basiszinssatzes ergeben 1,785 Prozent. Hierauf kommt dann die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zum Ansatz zzgl. ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2024 (BMF-Schreiben vom 4.1.2023, IV C 1-S 1980-1/19/10038:007).
Investmenterträge – und somit auch eine Vorabpauschale – sind nicht anzusetzen, wenn die Fondsanteile im Rahmen von Riester- oder Rürup-Verträgen gehalten werden. Hier bleibt es bei der nachgelagerten Besteuerung der Erträge in der Auszahlungsphase.
Guten Tag,
Sie geben einen Basiszinssatz in Höhe von 2,55% zum 02.01.2023 an.
Auf der Seite der Bundesbank wird ein Satz von 1,62% ausgewiesen. Können Sie sich den Unterschied erklären?
Hallo Markus,
bitte lesen Sie das im BMF-Schreiben vom 4.1.2023 nach.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
SteuerGo.de
Hallo,
Danke für den aufschlussreichen Artikel. Folgende Rückfrage hierzu:
Sie schreiben „Für das Jahr 2021 beträgt der Basiszins vom 4.1.2022 0,45 Prozent“
Müsste es nicht -0,45 (minus 0,45) Prozent heißen?
Beste Grüße und frohe Weihnachten