Termine und Hinweise zum Jahresende 2018

Termine und Hinweise zum Jahresende 2018
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Das Jahr 2018 geht langsam auf sein Ende zu – Zeit für steuerliche Pflichten! Die wichtigsten Termine und Fristen kurz vor Ende des Steuerjahres finden Sie in unserer kurzen Übersicht zum Jahresende 2018.

Freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2014

Falls Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, kann die freiwillige Abgabe vorteilhaft sein. Dafür haben Sie im Allgemeinen 4 Jahre Zeit, für das Jahr 2014 also noch bis zum 31.12.2018. Denn nur so können Sie eine Steuererstattung erreichen. Falls es zu einer Steuernachforderung kommen sollte, können Sie ganz einfach Ihren Antrag wieder zurücknehmen.

Schauen Sie, wann sich eine freiwillige Steuererklärung für Sie lohnen kann.

Lohnsteuer-Freibeträge für 2019 beantragen

Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2019 kann bereits ab Oktober 2018 gestellt werden, und zwar nur bei Ihrem Finanzamt. Die Lohnsteuer-Freibeträge sind dann im Regelfall für zwei Jahre gültig, wenn Sie das vorgesehene Ankreuzfeld in Zeile 20 ankreuzen. Falls bereits im Vorjahr ein Antrag gestellt wurde und sich die Steuerfreibeträge nicht verändert haben, so genügt es, im neuen Hauptvordruck die Angaben zur Person sowie den Abschnitt „Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren“ auszufüllen. Weitere Informationen…

Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage für das Jahr 2014

Für vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers können Sie eine Arbeitnehmer-Sparzulage beim Finanzamt beantragen – im Allgemeinen im Rahmen der Steuererklärung. Falls Sie aber nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, sollten Sie die Zulage dennoch beantragen. Und zwar spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr.

Auch wenn die Arbeitnehmer-Sparzulage nur auf Antrag festzusetzen ist, gilt nicht die Verlängerung auf 7 Jahre. Hierzu geben Sie lediglich den Mantelbogen und die Anlage N ab.

Antrag auf Altersvorsorgezulage für das Jahr 2016

Falls Sie bereits im Jahr 2016 einen Riester-Vertrag abgeschlossen hatten, müssen Sie die Zulage bis spätestens Ende des zweiten Jahres nach dem Sparjahr beantragen, für das Jahr 2016 also bis spätestens 31.12.2018.

Den Antrag richten Sie an den Anbieter des Riester-Vertrages, z. B. Versicherung, Bank, Fondsgesellschaft, nicht an das Finanzamt.

Antrag auf Wohnungsbauprämie für das Sparjahr 2016

Für Beiträge zu einem Bausparvertrag, die keine vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers sind, bekommen Sie eine Wohnungsbauprämie. Diese beantragen Sie bei der Bausparkasse, nicht beim Finanzamt.

Den Antrag müssen Sie bis spätestens 31.12. des übernächsten Jahres eingereicht haben, für 2016 also bis zum 31.12.2018.

Freistellungsaufträge für Kapitalerträge

Gerade zum Jahresultimo werden die meisten Zinsen gutgeschrieben. Wenn dann bei der Bank bzw. bei den Banken kein Freistellungsauftrag vorliegt oder der Freistellungsbetrag nicht ausreichend bemessen ist, wird von den Kapitalerträgen die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten.

Deshalb sollten Sie darauf achten, dass Ihr Freistellungsauftrag für das Jahr 2018 frühzeitig vorliegt. Um nicht in der Flut an Freistellungsaufträgen unterzugehen, haben viele Banken die Annahmefrist schon Wochen vor den Jahreswechsel gesetzt, z. B. auf den 15.12. oder sogar auf den 1.12.

Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen

Haben Sie aus Kapitalanlagen bei einer Bank Verluste und bei einer anderen Bank Gewinne, können Sie den Verlustbetrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen und verrechnen. Dazu benötigen Sie aber eine Verlustbescheinigung von der Bank. Diese Bescheinigung müssen Sie bis zum 15. Dezember 2017 beantragen. Die darin bescheinigten noch nicht ausgeglichenen Verluste übernehmen Sie in der Steuererklärung 2018 in die „Anlage KAP“ in Zeile 10 und 11 – getrennt nach Verlusten aus Aktiengeschäften und Verlusten aus anderen Anlagen.

Geben Sie auch die bescheinigten Gewinne in Zeile 7-9 an. Die sonstigen Verluste können mit allen Arten von Kapitalerträgen, Verluste aus Aktienverkäufen hingegen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

4 Kommentare zu “Termine und Hinweise zum Jahresende 2018”:

  1. Tanmert

    Sehr geehrte Damen und Herren
    Wie lange braucht Finanzamt für Erstattung Einkommensteuer2017?
    Ist lange Bearbeiten vom mein Steuerberater geprüft und weiter ist kein Erstattung
    Steuerberater gesagt das hat kein Einfluss auf Finanzamt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Tanmert,

      es gibt keine Frist, innerhalb derer das Finanzamt Ihre Steuererklärung bearbeiten muss. Erfahrungswerte zeigen, dass die Bearbeitung in der Regel zwischen 2 und 3 Monaten dauert. Es sind aber durchaus auch deutlich längere Wartezeiten möglich. Im Zweifelsfall kann es sinnvoll sein, telefonisch bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter nachzuhaken.

      Wichtig: Auch das Finanzamt kann sich für Ihre Steuererklärung nicht beliebig lange Zeit lassen. Vergehen seit der Abgabe der Steuererklärung mehr als sechs Monate, ohne dass das Finanzamt tätig wird, haben Sie die Möglichkeit einen sogenannten Untätigkeitseinspruch einzureichen. Diesen legen Sie bei Ihrem Finanzamt ein (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo

  2. Daniel Branescu

    Sehr geerte Damen und Herren
    Mein grwerne den Saarland ist zu
    In Decembre 2016 ich habe Abmeldung gemacht und dann ich habe neun Anmeldung Gewerbe maxhrn , und Jetz ich habe neun steuernummer
    Mein Steuererklärung von 2017 habe gemacht in Groß Gerau
    Vielleicht ist muss diese Konto in Steuergo. Zu machen aber ich weis nicht wie !!!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Daniel,

      bei Fragen zu Ihrer Steuernummer wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo

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