Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dürfen Sie nur mit der Entfernungspauschale geltend machen. Das sind 30 Cent je Entfernungskilometer; ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht sich der Betrag auf 35 Cent (2021) bzw. 38 Cent (seit 2022). Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wie Bus und Bahn dürfen Sie ebenfalls die Entfernungspauschale abziehen. Falls die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf das Kalenderjahr bezogen nachweislich höher sind als die Entfernungspauschale, können Sie aber diese geltend machen. Fraglich ist, ob dies auch für Taxikosten gilt und ob ein Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel ist.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis lediglich die Entfernungspauschale beanspruchen kann. Ein Taxi gilt nicht als begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel (BFH-Urteil vom 9.6.2022, VI R 26/20).
Der Fall: Der Kläger arbeitet bei einem großen Warenhaus in einer führenden Position. Er kann krankheitsbedingt nicht mehr selbst Auto fahren. Er hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60 Prozent.
Da die öffentliche Verkehrsanbindung zeitlich nicht hinreichend flexibel und zu langwierig war, nahm er regelmäßig ein Taxi für den Weg zur Arbeit. Hierzu vereinbarte er Sonderkonditionen mit dem Taxiunternehmer. Es fielen Taxikosten von 6.498 Euro an, die er als Werbungskosten geltend machte.
Das Finanzamt hingegen erkannte nur die Entfernungspauschale an. Die Klage des Steuerzahlers war zunächst erfolgreich, doch der BFH hat das Urteil der Vorinstanz wieder kassiert.
Begründung: Der Gesetzgeber hatte bei dem Begriff der öffentlichen Verkehrsmittel in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG den öffentlichen Personennahverkehr vor Augen, bei welchem typischerweise eine Vielzahl von Fahrgästen gleichzeitig und ohne Gestaltungsmöglichkeit des Fahrtablaufs fahrplanmäßig befördert wird.
Menschen mit Behinderungen dürfen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abziehen. Dafür müssen sie aber einen Grad der Behinderung von mindestens 70 oder einen Grad der Behinderung von mindestens 50 und zusätzlich das Merkzeichen „G“ oder „aG“ im Schwerbehindertenausweis haben. Im Urteilsfall hatte der Kläger zwar eine Behinderung von 60 Prozent, aber ohne besagte Merkzeichen.