Vor vielen Jahren gab es neben der linearen Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen auch eine degressive Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen. Die degressive AfA wurde im Jahre 2006 für neue Wohngebäude abgeschafft. Seitdem ist nur noch die lineare Abschreibung von jährlich 3 Prozent, 2 Prozent oder 2,5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zulässig (§ 7 Abs. 5 EStG, abgeschafft durch das „Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm“ vom 22.12.2005).