Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente fällt mit Ablauf des Monats weg, in dem der überlebende Ehegatte wieder heiratet. Es besteht dann Anspruch auf eine Rentenabfindung. Diese Abfindung bei der ersten Wiederheirat ist steuerfrei. Doch der Verlust der Witwenrente muss nicht auf ewig sein: Falls auch die neue Ehe aufgelöst wird, etwa durch Tod oder Scheidung, kann die bereits früher gewährte Rente nach dem vorletzten Ehegatten wieder aufleben (sog. Wiederauflebensrente nach § 46 Abs. 3 SGB VI; § 243 Abs. 4 SGB VI).
Weiterlesen