Für eine Nebentätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler bleiben Vergütungen bis zum sog. Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Dazu ist erforderlich, dass die Tätigkeit nebenberuflich für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Behörden des Bundes, der Länder, Kreise, Verbandsgemeinden und Gemeinden, Feuerwehren, Religionsgemeinschaften, Innungen, Handwerkskammern, Universitäten, Fachhochschulen, Volkshochschulen) geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§ 3 Nr. 26 EStG).
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