Schlagwort: Vorsorgehöchstbetrag

Altersvorsorge: Erhöhung des Sonderausgaben-Abzugsbetrages

Altersvorsorge: Erhöhung des Sonderausgaben-Abzugsbetrages

Zu den Aufwendungen für die Altersvorsorge zählen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rentenversicherung sowie seit 2014 zu einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Die Beiträge sind als Sonderausgaben absetzbar bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, sie wirken sich allerdings bis zum Jahre 2025 tatsächlich nur mit einem gewissen Prozentsatz steuermindernd aus. Dieser Prozentsatz verändert sich jährlich, begann im Jahre 2005 mit 60 % und steigt nach und nach auf 100 % (§ 10 Abs. 3 EStG).
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Vorsorgeaufwendungen: Ende der Günstigerprüfung

Vorsorgeaufwendungen: Ende der Günstigerprüfung

Vorsorgeaufwendungen werden seit 2005 nach neuen Regeln steuerlich berücksichtigt. Seit 2010 gibt es für Vorsorgeaufwendungen drei verschiedene Abzugsbeträge: für Beiträge zur Altersvorsorge, zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sowie zu anderen Versicherungen. Demgegenüber gab es bis zum Jahr 2004 für sämtliche Versicherungsbeiträge nur einen einheitlichen Vorsorgehöchstbetrag. Um Verschlechterungen zu vermeiden, führte das Finanzamt in den folgenden 15 Jahren von Amts wegen eine sog. Günstigerprüfung durch (§ 10 Abs. 4a EStG).
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