Schlagwort: Vorsorgeaufwendungen

Krankenversicherung: Sonderausgabenabzug bei Kostenerstattungsverfahren

Krankenversicherung: Sonderausgabenabzug bei Kostenerstattungsverfahren

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind in voller Höhe als Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Das Finanzamt zieht von den gezahlten Beiträgen lediglich vier Prozent pauschal für die auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile ab. Gleiches gilt für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung – aber nur für die Beitragsanteile auf Leistungen, die mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind, also für eine Basisabsicherung. Aufwendungen für eine private Zusatzkrankenversicherung oder Beitragsanteile für Krankenversicherungen, die über den Basisschutz hinausgehen, sind nur im Rahmen von geringen Höchstbeträgen abziehbar. Für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Beamte und grundsätzlich auch für Rentner gilt ein Höchstbetrag von 1.900 Euro. Für Selbstständige gilt ein Höchstbetrag von 2.800 Euro, weil diese ihre Krankenversicherungsbeiträge komplett selbst tragen müssen.
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Krankenversicherungsbeiträge für Kinder nur mit Steuer-ID

Krankenversicherungsbeiträge für Kinder nur mit Steuer-ID

Eltern können auch die eigenen Krankenversicherungsbeiträge Ihres Kindes (Kind ist Versicherungsnehmer) als Sonderausgaben absetzen, wenn sie für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben, zum Beispiel für Kinder in Berufsausbildung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).
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Solidarverein: Sind die Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig?

Solidarverein: Sind die Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig?

Es gibt neben gesetzlicher oder privater Krankenversicherung einen weiteren Weg, sich abzusichern: die Solidargemeinschaften. Der erste Solidarverein entstand vor fast 100 Jahren. Damals gründeten Polizisten und Pfarrer berufsspezifische Vereine dieser Art, die bis heute existieren. Seit den 90er-Jahren kamen offenere Vereine hinzu. Sie heißen Samarita, Artabana oder Solidago und haben inzwischen rund 20.000 Mitglieder.
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Vorsorgeaufwendungen: Abzug bei Tätigkeit im Nicht-EU-Ausland?

Vorsorgeaufwendungen: Abzug bei Tätigkeit im Nicht-EU-Ausland?

Viele Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland sind bei einem Unternehmen im Ausland beschäftigt oder für ein deutsches Unternehmen längere Zeit im Ausland tätig. Wo der Arbeitslohn dann zu versteuern ist, hängt von den Regelungen im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab. Wie verhält es sich aber mit Rentenversicherungsbeiträgen und anderen Vorsorgeaufwendungen, die mit der Auslandstätigkeit in Verbindung stehen.


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Pflegezusatzversicherung: Einkommensunabhängige Förderung

Pflegezusatzversicherung: Einkommensunabhängige Förderung

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung reichen nicht aus, um im Fall der Pflegebedürftigkeit die tatsächlichen Kosten zu decken. Daher ist eine private Pflegezusatzversicherung eine notwendige und sinnvolle Ergänzung.
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Vorsorgeaufwendungen: Ende der Günstigerprüfung

Vorsorgeaufwendungen: Ende der Günstigerprüfung

Vorsorgeaufwendungen werden seit 2005 nach neuen Regeln steuerlich berücksichtigt. Seit 2010 gibt es für Vorsorgeaufwendungen drei verschiedene Abzugsbeträge: für Beiträge zur Altersvorsorge, zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sowie zu anderen Versicherungen. Demgegenüber gab es bis zum Jahr 2004 für sämtliche Versicherungsbeiträge nur einen einheitlichen Vorsorgehöchstbetrag. Um Verschlechterungen zu vermeiden, führte das Finanzamt in den folgenden 15 Jahren von Amts wegen eine sog. Günstigerprüfung durch (§ 10 Abs. 4a EStG).
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Steuererklärung für 2015: Das ist neu

Steuererklärung für 2015: Das ist neu

Sie sind gut ins neue Jahr gerutscht und brauchen noch einen guten Vorsatz fürs neue Jahr? Wie wär’s mit dem hier: Die Steuererklärung noch im Januar angehen! Klingt nicht so spannend? Je früher Sie sich an die Arbeit machen, desto schneller haben Sie Ihr Geld zurück.Bei der Steuererklärung für 2015 gibt es ein paar Neuerungen, die Sie kennen sollten.
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Rürup-Rente: Beiträge im Jahre 2015 mit höherem Betrag absetzbar

Bei Rürup-Rentenversicherungen sind die erworbenen Versorgungsansprüche nicht vererblich, nicht kapitalisierbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht beleihbar. Die Beiträge sind zusammen mit anderen Altersvorsorgebeiträgen (zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken, landwirtschaftlichen Alterskassen) bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro / 40.000 Euro (Alleinstehende / Verheiratete) als Sonderausgaben absetzbar – allerdings erst ab dem Jahr 2025! Bis dahin gelten nur ein bestimmter Prozentsatz und ein entsprechender anteiliger Höchstbetrag.
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Altersvorsorge: Erhöhung des Sonderausgaben-Abzugsbetrages ab 2015

Aufwendungen für die Altersvorsorge sind als Sonderausgaben absetzbar bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro / 40.000 Euro (Alleinstehende / Verheiratete). Bis zum Jahre 2025 wirken sich die Beiträge jedoch nur mit ei-nem bestimmten Abzugssatz bis zu einem anteiligen Abzugshöchstbetrag steuermindernd aus. Begünstigt sind Bei-träge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rentenversicherung sowie seit 2014 zu einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung (§ 10 Abs. 3 EStG).
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Riester-Rente: Wie sich die Riester-Förderung während der Elternzeit lohnt

Mütter oder Väter, die sich in den ersten drei Lebensjahren um ihr Kind kümmern, bekommen auf ihrem Rentenkonto Kindererziehungszeiten gutgeschrieben – und zwar drei Entgeltpunkte. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, beträgt die Gutschrift nach der gesetzlichen Neuregelung ab 1.7.2014 statt einem nun zwei Entgeltpunkte (§ 56 und § 249 SGB VI). Personen sind in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten gutgeschrieben werden, per Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 3 Nr. 1 SGB VI).
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