Alleinerziehende werden nach dem Grundtarif besteuert. Einen Splittingtarif für Alleinerziehende gibt es bisher nicht. Für die Kinder haben Alleinerziehende zudem einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag – ab 2015 in Höhe von 1.908 Euro zuzüglich eines Erhöhungsbetrages von 240 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Bis 2014 betrug der Entlastungsbetrag 1.308 Euro ohne Berücksichtigung der Kinderzahl (§ 24b EStG).
Weiterlesen