Folgender Fall: Die Eltern kaufen 2011 ein Mietwohngrundstück, übertragen es 2012 unentgeltlich auf die Kinder (Schenkung), und die Kinder verkaufen das Grundstück im selben Jahr zu einem höheren Preis an einen Erwerber. Die Verkaufsverhandlungen haben allein die Eltern geführt. Die Kinder unterliegen einem wesentlich niedrigeren Steuersatz als die Eltern, so dass die Steuer auf den Spekulationsgewinn (gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG) geringer ist als wenn noch die Eltern die Immobilie verkauft hätten.
Schlagwort: Vertragsgestaltung
Lohnsteuer-Modell „Fahrzeugwerbung“ vor dem Aus?
Bringt der Arbeitnehmer einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers an seinem privaten Pkw an und erhält er dafür von seinem Arbeitgeber eine Vergütung, so handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG. Diese sind steuerfrei, wenn sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen – so die Theorie! Wie so häufig bei Steuermodellen ist aber auch die Gestaltung „Zuschuss für eine Fahrzeugwerbung“ zu sehr auf die Spitze getrieben worden.
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