Schlagwort: Versorgungsausgleich

Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs

Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs

Bei einer ehelichen Scheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ziel des Versorgungsausgleichs ist die gerechte Teilung der in der Ehe erworbenen Rentenanrechte zwischen beiden Ehegatten. Seit der Strukturreform zum 1.9.2009 werden dafür sämtliche während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung im Alter oder bei Invalidität hälftig geteilt. Der Versorgungsausgleich wirkt sich regelmäßig zugunsten desjenigen Ehegatten aus, der sich keine oder nur eine geringere eigenständige Altersversorgung – beispielsweise wegen der Führung des Haushalts und der Betreuung und Erziehung der Kinder – aufbauen konnte.
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Scheidung: Zahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs absetzbar

Scheidung: Zahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs absetzbar

Nach neuem Scheidungsrecht ab 1.9.2009 sind einvernehmliche Vereinbarungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung durchaus erwünscht. „Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen“ (§ 6 Abs. 1 VersAusglG).
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Ehescheidung: Prozesskosten für Zugewinnausgleich nicht abzugsfähig

Ehescheidung: Prozesskosten für Zugewinnausgleich nicht abzugsfähig

Nach der Rechtslage bis 2012 sind Prozesskosten im Rahmen der Ehescheidung nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, als sie die eigentliche Scheidungssache und den Versorgungsausgleich betreffen. Nicht berücksichtigt werden sog. Scheidungsfolgesachen außerhalb des Zwangsverbunds, wie Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens (Zugewinnausgleich), Teilung des Hausrats, Regelungen zum Unterhalt sowie Regelungen zum Sorgerecht und Umgangsrecht bei gemeinsamen Kindern.
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Scheidung: Zahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs absetzbar

Nach neuem Scheidungsrecht seit 1.9.2009 werden die Anrechte aus allen Versorgungssystemen bereits bei der Scheidung geteilt. „Jeder bekommt von allem die Hälfte.“ Bei diesem „Wertausgleich bei der Scheidung“ wird vorrangig jedes Anrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt (interne Teilung) oder im Ausnahmefall wertgleich bei einem anderen Versicherungsträger für den Ausgleichsberechtigten begründet (externe Teilung). Die Zahlungen sind in beiden Fällen sowohl für den Ausgleichsverpflichteten als auch für den Ausgleichsberechtigten steuerfrei (§ 3 Nr. 55a und Nr. 55b EStG).
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