Schlagwort: Vermietungseinkünfte

Airbnb: Finanzämter überprüfen Steuerbescheide der Vermieter

Airbnb: Finanzämter überprüfen Steuerbescheide der Vermieter

Mancher verdient sich über Online-Vermietungsportale – wie Airbnb – etwas dazu. Doch nicht jeder denkt dabei auch an die Steuer. Das könnte teuer werden. Lange Zeit war der Datenschutz zwar auf der Seite der Airbnb-Vermieter, doch die Servicestelle Steueraufsicht Hamburg, eine Sondereinheit der Steuerfahndung, hatte für die deutsche Steuerverwaltung in einem mehrere Jahre andauernden Verfahren erreicht, dass Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken übermittelt werden (Entscheidung des irischen High Court vom 22.6.20, 2020 No. 85 MCA).
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Ferienwohnung: Airbnb muss Daten an Finanzbehörden herausgeben

Ferienwohnung: Airbnb muss Daten an Finanzbehörden herausgeben

Viele Inhaber von Einliegerwohnungen, Ferienwohnungen oder Zweitwohnsitzen vermieten diese gerne über die Plattform Airbnb. Die entsprechenden Vermietungseinkünfte sind selbstverständlich in der Steuererklärung anzugeben, und zwar üblicherweise in der Anlage V. In einigen Fällen kann es sich auch um gewerbliche Einkünfte handeln; dann wären die Anlage EÜR und G auszufüllen und zudem digital an das Finanzamt zu übermitteln. Offenbar vermutet die Finanzverwaltung aber, dass viele Airbnb-Vermieter ihrer Pflicht nicht nachkommen.
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Vermietung: Wie eine Einbauküche in der Mietwohnung steuerlich zu werten ist

„Eigener Herd ist Goldes wert“. In vermieteten Wohnungen stellt der Vermieter häufig eine Einbauküche zur Verfügung. Die Einbauküche ist kein einheitliches Wirtschaftsgut, sondern sie besteht aus verschiedenen Bestandteilen, die selbstständige Wirtschaftsgüter darstellen. Zu unterscheiden ist steuerlich nach Herd und Spüle einerseits und übrigen Küchenelementen andererseits.
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