Schlagwort: Verlustverrechnungstopf

Kapitalanlagen: Verlustbescheinigung bis 15.12.2024 beantragen

Kapitalanlagen: Verlustbescheinigung bis 15.12.2024 beantragen

Um Verluste aus Kapitalanlagen steuerlich optimal zu nutzen, ist es wichtig, eine Verlustbescheinigung rechtzeitig zu beantragen. Nur bis zum 15. Dezember 2024 kann diese Bescheinigung bei der Bank angefordert werden. Erfahren Sie, warum die Verlustbescheinigung wichtig ist und wie Sie damit Steuervorteile bei Kapitalanlagen erzielen können.


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Aktienverluste: Neue Falle bei ausgebuchten oder wertlosen Papieren

Aktienverluste: Neue Falle bei ausgebuchten oder wertlosen Papieren

Wer Aktienverluste realisieren muss, ist darüber natürlich nicht erfreut. Der Ärger potenziert sich aber noch, wenn der Anleger versucht, das Dickicht an steuerlichen Vorschriften zur Verrechnung von Aktienverlusten zu verstehen. Gesetzgeber und Finanzverwaltung haben es fertiggebracht, ein enormes Chaos anzurichten. Leider wird dieses Chaos aktuell noch vergrößert, denn das Bundesfinanzministerium hat soeben ein neues Schreiben mit der Überschrift „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ veröffentlicht.
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Verlustbescheinigung bis 15. Dezember 2017 beantragen

Verlustbescheinigung bis 15. Dezember 2017 beantragen

Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen sog. virtuellen „Verlustverrechnungstopf„. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet. Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften.
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Kapitalerträge: Verlustbescheinigung bis 15. Dezember beantragen

Kapitalerträge: Verlustbescheinigung bis 15. Dezember beantragen

Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor (Verlustbescheinigung!). Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen sog. virtuellen „Verlustverrechnungstopf„. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet.
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