Die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften ist gesetzlich auf 20.000 Euro beschränkt. Ein aktuelles Urteil des FG Rheinland-Pfalz stellt die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung in Frage. Betroffene, die Termingeschäfte getätigt haben , sollten Einspruch einlegen.
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Schlagwort: Verlustverrechnung
Verlustbescheinigung für Kapitalerträge bis 15.12.2023 beantragen
Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen so genannten Verlustverrechnungstopf. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet.
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Steuern im Börsenhandel: Wie Sie Ihre Gewinne optimieren
Der Börsenhandel bietet unzählige Möglichkeiten, Gewinne zu erzielen und Vermögen aufzubauen. Doch neben den Chancen, die dieser aufregende Markt bietet, sind auch steuerliche Aspekte von großer Bedeutung. Steuern im Börsenhandel können einen erheblichen Einfluss auf Ihre Gewinne haben und sind daher ein Thema, dem jeder Investor Aufmerksamkeit schenken sollte.
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Ehegattenübergreifender Verlustausgleich jetzt möglich
Nach derzeitiger Rechtslage können nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG). Ein Verlustausgleich ist also nicht möglich.
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Aktienverluste: Neue Falle bei ausgebuchten oder wertlosen Papieren
Wer Aktienverluste realisieren muss, ist darüber natürlich nicht erfreut. Der Ärger potenziert sich aber noch, wenn der Anleger versucht, das Dickicht an steuerlichen Vorschriften zur Verrechnung von Aktienverlusten zu verstehen. Gesetzgeber und Finanzverwaltung haben es fertiggebracht, ein enormes Chaos anzurichten. Leider wird dieses Chaos aktuell noch vergrößert, denn das Bundesfinanzministerium hat soeben ein neues Schreiben mit der Überschrift „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ veröffentlicht.
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Abgeltungssteuer: Wie negative Kapitaleinkünfte doch verrechnet werden können
Positive und negative Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen, werden grundsätzlich im laufenden Jahr miteinander verrechnet. Verbleiben am Jahresende negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, dürfen diese nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie dürfen nicht in das Vorjahr zurückgetragen werden, sondern nur in den künftigen Jahren mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden.
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