Viele Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Landwirte und Vermieter erwarten aufgrund der Corona-Krise für das Jahr 2020 einen Verlust, den sie dann im kommenden Jahr im Rahmen der Steuerveranlagung in das Jahr 2019 zurücktragen können (Verlustrücktrag gemäß § 10d Abs. 1 EStG).
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