Wollen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern den wohlverdienten Urlaub finanziell etwas versüßen, können sie ihnen eine sog. Erholungsbeihilfe gewähren, also Zuschüsse zu den Urlaubskosten. Grundsätzlich gehören derartige Zuschüsse zu Erholungsreisen oder für einen Aufenthalt in einem Erholungsheim zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 13.8.1975, BStBl. 1975 II S. 749).
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