Auch Arbeitnehmer bedürfen hin und wieder Hilfe bei ihren Tätigkeiten und können ihrerseits andere Arbeitnehmer anstellen, also ein Unterarbeitsverhältnis begründen. Das ist steuerlich zulässig, wird von den Finanzämtern aber mit Argwohn betrachtet. Denn grundsätzlich unterstellen diese, dass ein Arbeitnehmer alle nötigen Mittel von seinem Arbeitgeber erhält, um seinen Job ausüben zu können. Und familiäre Mithilfe in Form eines Ehegatten-Arbeitsverhältnis wird per se kritisch gesehen.
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