Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, sofern „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht, und in unbegrenzter Höhe, falls das Arbeitszimmer den „beruflichen Mittelpunkt“ darstellt. Bei der Kostenermittlung werden Aufwendungen, die den Raum direkt betreffen, in voller Höhe erfasst und Aufwendungen, die das Gebäude betreffen, mit dem Arbeitszimmeranteil einbezogen.
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Schlagwort: Umbaukosten
Umbaukosten aufgrund einer Behinderung nicht auf mehrere Jahre verteilen
Behinderte Menschen sind oftmals mit sehr hohen Aufwendungen belastet, die andere gesunde Menschen nicht haben. Die gilt insbesondere für eine behindertengerechte Umgestaltung des Wohnumfeldes, wie barrierefreie Umbaumaßnahmen in der Wohnung, Einbau eines Treppenlifts, Anbau eines Aufzuges, Bau einer Rollstuhlrampe, Umrüstung des Fahrzeuges usw. Dürfen die Umbaukosten aber auch auf mehrere Jahre verteilt werden.
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