Die Abgabefrist endet im Fall der freiwilligen Veranlagung für die Steuererklärung für 2020 am 31. Dezember 2024, 24 Uhr.
Abgabefristen für die Steuererklärung
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Die Abgabefrist endet im Fall der freiwilligen Veranlagung für die Steuererklärung für 2020 am 31. Dezember 2024, 24 Uhr.
Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen sog. virtuellen „Verlustverrechnungstopf„. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet. Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften.
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