Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis, das wie unter Fremden durchgeführt wird, ist vom Finanzamt anzuerkennen. Zum „Fremdvergleich“ gehören üblicherweise ein schriftlicher Arbeitsvertrag, eine pünktliche Zahlung des vereinbarten Arbeitslohns auf ein eigenes Konto des angestellten Ehepartners und die Erfüllung aller lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten.
Schlagwort: Stundenzettel
Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Stundenzettel plus Auflistung geleisteter Arbeiten
Auch Arbeitnehmer bedürfen hin und wieder Hilfe bei ihren Tätigkeiten und können ihrerseits andere Arbeitnehmer anstellen, also ein Unterarbeitsverhältnis begründen. Das ist steuerlich zulässig, wird von den Finanzämtern aber mit Argwohn betrachtet. Denn grundsätzlich unterstellen diese, dass ein Arbeitnehmer alle nötigen Mittel von seinem Arbeitgeber erhält, um seinen Job ausüben zu können. Und familiäre Mithilfe in Form eines Ehegatten-Arbeitsverhältnis wird per se kritisch gesehen.
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