Beim Verkauf von verzinslichen Wertpapieren erhält der Verkäufer sog. Stückzinsen für die Zeit seit dem letzten Zinstermin. Diese vereinnahmten Zinsen waren bis 2008 als Kapitalertrag steuerpflichtig. Doch seit 2009 sind sie Teil des Veräußerungserlöses. Der Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig und unterliegt der Abgeltungsteuer – aber nur bei Wertpapieren, die ab 2009 gekauft wurden! Gleichwohl müssen die Stückzinsen gesondert berechnet und dem Käufer in Rechnung gestellt werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG).
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