Erwerbstätige haben im September 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR erhalten; Rentner und Pensionäre werden diese im Dezember 2022 bekommen. Aktuell bekommen auch die 3,4 Millionen Studierenden und Fachschüler eine einmalige Energiepreispauschale als Unterstützung gegen die hohen Energiekosten – allerdings nur in Höhe von 200 Euro.
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Schlagwort: Studenten
Homeoffice-Pauschale auch für Studenten und Auszubildende
Viele Arbeitnehmer, aber auch Selbstständige, üben ihre berufliche Tätigkeit derzeit zu einem großen Teil zu Hause aus, also im Homeoffice. Doch nicht immer verfügen sie über einen separaten Raum, der steuerlich als Arbeitszimmer akzeptiert wird, sondern arbeiten in einer Ecke im Wohnzimmer oder am Küchentisch. In den Corona-Jahren 2020 und 2021 dürfen sie dann immerhin die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Diese Regelung gilt auch für Studenten und Auszubildende.
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Studienkosten: Bescheide gegen die Ablehnung der Verlustfeststellung
Viele – aktuelle und ehemalige – Studenten haben in den vergangenen Jahren Steuererklärungen abgegeben, um die Kosten des Erststudiums als Werbungskosten abziehen zu können. Zeitgleich – oder später – haben sie einen Antrag auf Feststellung eines Verlustes gestellt, damit sich die hohen Werbungskosten gegebenenfalls in den kommenden Jahren auswirken. Denn üblicherweise sind in den Jahren des Studiums nicht genügend Einkünfte vorhanden, um die – vermeintlichen – Werbungskosten gleich verrechnen zu können. Daher kommt es zu einer Verlustfeststellung.
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Ausbildungskosten: Wann Studienkosten unstreitig Werbungskosten sind
Aufwendungen für ein Erststudium im Anschluss an das Abitur sowie für eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 9 Abs. 6 EStG). Ob die Gesetzesregelung in Bezug auf die Studienkosten verfassungsgemäß ist, muss derzeit das Bundesverfassungsgericht prüfen (Aktenzeichen 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 u.a.).
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c’t-Magazin: Steuererklärung: Guter Rat ist günstig
Etliche Arbeitnehmer müssen bis Ende Mai ihre Steuererklärung abgeben. Besonders günstige Hilfe finden sie bei Steuer-Webdiensten im Internet. Im Vergleich zum vergangenen Jahr haben die Webdienste mächtig zugelegt: Die meisten können inzwischen weit mehr als nur einfache Steuerfälle bearbeiten, schreibt das Computermagazin c’t in der aktuellen Ausgabe 12/15.
Erstausbildung: Steuerbescheide auf Vorläufigkeitsvermerk prüfen!
Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z.B. Lehre) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung, auch für ein Erststudium nach einer Lehre, in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 12 Nr. 5 EStG).
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Jahressteuergesetz 2015: Weitere Steueränderungen verschiedener Art
Wieder wurde ein umfangreiches Steuerpaket beschlossen. Ähnlich einem Jahressteuergesetz bringt das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (ZollkodexAnpG) vom 22.12.2014 verschiedene Änderungen im steuerlichen Bereich. Wir informieren hier über die wichtigsten Neuregelungen, die im wesentlichen ab 2015 relevant sind und bei Lohnsteuer kompakt berücksichtigt werden.
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Erstausbildung: Studienkosten doch unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar?
Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z.B. Lehre) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro (bis 2011: 4.000 Euro) als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung, auch für ein Erststudium nach einer Lehre, in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.
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NV-Bescheinigung hilft Steuern sparen
Rentner, Schüler und Studenten können Zinsen und Dividenden oft über den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro hinaus steuerfrei einnehmen. Voraussetzung ist, dass die jährlichen Einkünfte den steuerlichen Grundfreibetrag (derzeit 8.130 Euro zuzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro) nicht überschreiten.
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