Nicht jeder Steuerbürger ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Wer eine Steuererstattung erwartet, kann aber eine Steuererklärung auf Antrag („Antragsveranlagung„) abgeben, auch wenn eine Pflicht zur Abgabe nicht besteht. Dies bietet sich beispielsweise bei Arbeitnehmern an, deren Arbeitslohn zwar dem Lohnsteuerabzug unterliegt und deren Steuer damit eigentlich abgegolten ist, die aber hohe Werbungskosten haben, etwa aufgrund hoher Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit. Allerdings müssen Personen, die eine Steuererklärung freiwillig abgeben, eine wichtige Frist beachten: die Festsetzungsfrist nach § 169 AO.
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