Steuerbescheide gelten nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO grundsätzlich als bekanntgegeben – selbst wenn der Empfänger den Zugang bestreitet. Doch was passiert, wenn ein Erbe behauptet, der Bescheid sei nicht zugegangen? Ein aktuelles Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) könnte klären, ob und unter welchen Voraussetzungen sich Gesamtrechtsnachfolger auf eine fehlende Bekanntgabe berufen können.
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