Mitte 2019 ist das „Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ verabschiedet worden. Mit dem genannten Gesetz sind Änderungen und Verschärfungen für das Kindergeldrecht einhergegangen. So sind neu nach Deutschland zugezogene EU-Bürgerinnen und -Bürger in den ersten drei Monaten vom Leistungsbezug, also von der Kindergeld-Berechtigung, ausgeschlossen, sofern sie keine inländischen Einkünfte erzielen (§ 62 Abs. 1a EStG). Auch laufende Kindergeldzahlungen kann die Familienkasse in begründeten Zweifelsfällen vorläufig einstellen.
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