Durch die Unwetter mit Hochwasser in der Zeit vom 17. bis 22. Mai 2024 sind in weiten Teilen des Saarlandes beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Das Finanzministerium des Saarlandes kommt deshalb den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen und setzt den sogenannten Katastrophenerlass in Kraft.
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Schlagwort: Spenden
Ukraine-Krieg: Verlängerung der Steuererleichterungen für Unterstützungen
Am 24. Februar 2022 hat Russland die Ukraine überfallen und mit seinem Krieg Zerstörung, Tod und Vertreibung gebracht. Weltweit engagieren sich Staaten, Menschen und Unternehmen für die vom Krieg geschädigten Menschen. Die vielen aus der Ukraine Geflüchteten erfahren in Deutschland und in anderen Ländern persönliche und finanzielle Unterstützung von Bürgern und auch von Unternehmen. Ebenfalls werden vielfältige Hilfen an die in der Ukraine verbliebenen Menschen geleistet.
Unsere Spendenaktion für die Ukraine
Auf den Tag genau vor einem Jahr (24. Februar 2022) marschierten russische Truppen in der Ukraine ein. Seitdem hat sich Russlands Angriffskrieg verschärft und ebenfalls dessen Zerstörungskraft. Um den Menschen in der Ukraine zu helfen, haben wir deshalb 2022 eine Spendenaktion ins Leben gerufen.
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Wir helfen der Ukraine
Da dachten wir Corona langsam in den Griff bekommen zu haben, schon stehen wir plötzlich wieder vor einer ganz neuen Herausforderung. Am 24. Februar 2022 startete Russlands Machthaber Putin einen Krieg gegen die Ukraine. Geschockt und fassungslos blicken wir seither auf schreckliche Berichte und Bilder aus dem Krisengebiet.
Daher möchten wir den betroffenen und geflüchteten Menschen und damit der ukrainischen Demokratie helfen.
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Spenden: Mitgliedsbeiträge an Musikvereine doch steuerlich absetzbar?
Dass Spenden an gemeinnützige Vereine steuerlich als Sonderausgaben absetzbar sind, ist weitgehend bekannt. Doch wie steht es um die Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine? Hier ist zu unterscheiden, ob der Verein altruistische Ziele verfolgt und damit keine Vorteile für die Mitglieder selbst bietet oder ob er bestimmte freizeitnahe gemeinnützige Zwecke „mit Eigennutz“ fördert. Im ersten Fall sind neben Spenden auch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Mitgliederumlagen steuerlich absetzbar.
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Bundestagswahl am 26.9.2021: Wie Parteispenden berücksichtigt werden
Zur Bundestagswahl am 26. September 2021 treten weit mehr als die großen bekannten Parteien an und buhlen nicht nur um Ihre Stimme – sondern auch um Parteispenden. Denn Stimmen und Spenden bringen den Parteien zusätzlich Geld aus der Staatskasse.
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Spendenorganisationen: Neue gemeinnützige Zwecke von Friedhof bis Klimaschutz
Zuwendungen, d.h. Spenden und Mitgliedsbeiträge, für steuerbegünstigte Zwecke sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar (§ 10b EStG). Zu den steuerbegünstigten Zwecken gehören gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke – sowie mit Besonderheiten die Förderung von Parteien und Wählervereinigungen. Seit 2007 sind alle gemeinnützigen Zwecke auch spendenbegünstigt und in einem Katalog explizit aufgeführt (in § 52 Abs. 2 AO). Nur Spendenorganisationen, die einen der Zwecke erfüllen, werden steuerlich anerkannt.
Corona-Hilfe: Steuererleichterungen für Spendenorganisationen
Die aufgrund der Corona-Krise verordneten Einschränkungen sind eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung. Sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen engagieren sich in der Corona-Hilfe für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie und für diejenigen, für die die Erledigungen des Alltags plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind.
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Wir helfen in der Corona-Krise
Gerade jetzt ist es immer mehr Nutzern wichtig, die Steuererklärung schnell abzugeben, um möglichst rasch von der Steuerrückzahlung durch das Finanzamt zu profitieren. Deshalb die gute Nachricht für unsere Kunden, Mitarbeiter und Partner. Wir machen trotz Corona ohne Einschränkungen weiter wie bisher und sind für Sie da – ohne Kurzarbeit und ohne Entlassungen.
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Altersentlastungsbetrag: Auch bei negativer „Summe der Einkünfte“ abziehbar
Wer zu Beginn des Steuerjahres mindestens 64 Jahre alt ist, bekommt für seine Einkünfte aus einer Beschäftigung und für bestimmte andere Einkünfte eine Steuervergünstigung: den sog. Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG). Der Altersentlastungsbetrag wird abgezogen von der „Summe der Einkünfte“, wodurch sich danach der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ ergibt.
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Spenden und Mitgliedsbeiträge: Die Attac-Organisation ist nicht gemeinnützig
Attac Deutschland ist das Projekt des gemeinnützigen Attac-Trägervereins e. V. mit Sitz in Frankfurt/Main. Die Organisation hat zurzeit etwa 29.500 Mitglieder. Die Attac-Organisation setzt sich ein für eine Umverteilung des globalen Reichtums, eine strenge Regulierung der Finanzmärkte, einen gerechten Welthandel und umfassende soziale Sicherheit. Dabei ging es z. B. um ein Sparpaket der Bundesregierung, die Finanztransaktionssteuer, die Bekämpfung der Steuerflucht, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, ein Bahnprojekt, die wöchentliche Arbeitszeit oder das sog. bedingungslose Grundeinkommen.
- Im April 2014 hat das Finanzamt Frankfurt der Organisation die Gemeinnützigkeit für die Jahre ab 2010 entzogen mit der Begründung, sie sei zu politisch. Nach Meinung des Finanzamts steht die Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung im Mittelpunkt der Aktivitäten des Attac-Netzwerks – was die Versagung der Gemeinnützigkeit legitimiere (AEAO zu § 52, Nr. 15).
- Das Finanzgericht Hessen hatte jedoch entschieden, dass die globalisierungskritische Organisation Attac gemeinnützig bleibt. Das politische Engagement gegen die neoliberale Globalisierung stehe der Gemeinnützigkeit nicht entgegen, solange Attac damit seine gemeinnützigen Satzungsziele verfolge. Konkret könne sich Attac insbesondere auf das Ziel der politischen Bildung berufen. Somit sind Spenden und Mitgliedsbeiträge steuerlich absetzbar – für die Jahre ab 2010! (Hessisches FG vom 11.10.2016, 4 K 179/16).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Attac-Organisation wegen Verfolgung politischer Zwecke nicht länger gemeinnützig ist. Gemeinnützige Körperschaften haben kein allgemeinpolitisches Mandat. Nach Auffassung des BFH ist der Attac-Trägerverein nicht im Rahmen gemeinnütziger Bildungsarbeit berechtigt, Forderungen zur Tagespolitik bei „Kampagnen“ zu verschiedenen Themen öffentlichkeitswirksam zu erheben, um so die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen (BFH-Urteil vom 10.10.2019, V R 60/17).
- Gemeinnützig ist im Steuerrecht die Verfolgung der in § 52 AO ausdrücklich genannten Zwecke. Zu den steuerbegünstigten Zwecken gehört u. a. auch die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Die Volksbildung umfasst im Zusammenhang mit der Förderung des demokratischen Staatswesens in § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO auch die sog. politische Bildung. Voraussetzung ist hierfür, dass es der Körperschaft um die Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins dem Grunde nach geht.
- Die Förderung der Allgemeinheit umfasst nicht die Verfolgung politischer Zwecke. Ausgeschlossen ist die Verfolgung von „Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art“ (gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO). Der Bereich der steuerbegünstigten politischen Bildung wird überschritten, wenn so entwickelte Ergebnisse durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung mittels weiterer Maßnahmen durchgesetzt werden sollen.
- Allerdings dürfen sich Körperschaften zur Förderung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke in gewissen Grenzen auch betätigen, um Einfluss auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu nehmen, z. B. zur Förderung des Umweltschutzes. Zur Förderung der Allgemeinheit gehört auch die kritische öffentliche Information und Diskussion, um ein nach § 52 Abs. 2 AO begünstigtes Anliegen der Öffentlichkeit und auch Politikern nahezubringen, wenn die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund tritt. Soweit eine Körperschaft danach politische Zwecke gemeinnützig verfolgen kann, muss sie sich „parteipolitisch neutral“ verhalten.
Einkommensgrenze für die Steuererklärungspflicht steigt
Beziehen weder Sie noch Ihr Ehegatte Arbeitslohn aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis oder Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte – genauer: der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ – den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigen (§ 56 EStDV).
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Ehrenamtliche Tätigkeit: Mitarbeit im AStA ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
In Baden-Württemberg wurde im Jahre 2012 die Verfasste Studierendenschaft wieder eingeführt. Auch in anderen Bundesländern gibt es solche Organisationen. Der Studierendenschaft wurde als Gliedkörperschaft der Hochschule der Status einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.
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Spendenbescheinigung: Vereinfachungsregel für die Steuererklärung 2017
Spenden für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke sowie an Parteien und Wählervereinigungen sind steuerlich absetzbar. Gleiches gilt für Mitgliedsbeiträge an altruistische Organisationen und Vereine, die keine Vorteile für die Mitglieder selbst bieten. Bisher gibt es den Steuervorteil aber nur, wenn die Ausgaben per Spendenbescheinigung nachgewiesen werden.
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Reine Männervereine nicht mehr gemeinnützig?
Zuwendungen, d.h. Spenden und Mitgliedsbeiträge, sind als Sonderausgaben absetzbar, wenn sie für steuerbegünstigte Zwecke geleistet werden (§ 10b EStG). Zu den steuerbegünstigten Zwecken gehören neben mildtätigen und kirchlichen Zwecken vor allem gemeinnützige Zwecke. Die Zuwendungen werden allerdings nur dann anerkannt, wenn der Zuwendungsempfänger eine inländische steuerbegünstigte Organisation ist. Und das sind u.a. Vereine, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind. Für reine Männervereine soll dies zukünftig nicht mehr gelten!
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„Spaghettimonster-Kirche“ ist keine Religionsgemeinschaft
Es ist kein Witz und auch keine Geschichte aus einem Kinderbuch: Es gibt tatsächlich eine sog. „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters“, die 2005 vom US-Physiker Bobby Henderson gegründet wurde. Es handelt sich dabei um eine Religionssatire, die als Persiflage der kreationistischen Pseudowissenschaft Intelligent Design gedacht war, die damals gleichberechtigt neben der Evolutionstheorie im Biologieunterricht gelehrt werden sollte.
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Bundestagswahl: Wie Spenden an Parteien begünstigt sind
Zur Bundestagswahl am 24. September 2017 treten weit mehr als die großen bekannten Parteien an und buhlen nicht nur um Ihre Stimme – sondern auch um Spenden. Denn Stimmen und Spenden bringen den Parteien zusätzlich Geld aus der Staatskasse: Für die ersten vier Millionen Stimmen gibt es jeweils 1,00 Euro und darüber hin-aus 83 Cent je Stimme (Wählerstimmenanteil). Und für jeden Euro, den Sie einer Partei in Form von Spenden oder Mitgliedsbeiträgen bis zu 3.300 Euro zuwenden, erhält die Partei aus der Staatskasse nochmals 45 Cent (Zuwendungsanteil).
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Spenden: Zahlungen aufgrund einer Schenkung absetzbar?
Spenden sind nur dann steuerlich als Sonderausgaben absetzbar, wenn sie freiwillig, d.h. ohne rechtliche Verpflichtung, und unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung, geleistet werden. Manchmal aber werden Spenden doch aufgrund einer Verpflichtung gezahlt, z. B. Dauerspende aufgrund einer übernommenen Patenschaft oder aufgrund einer Verpflichtungserklärung. Und auch dann liegt Freiwilligkeit vor, sofern die Verpflichtung freiwillig eingegangen wurde (BFH-Urteil vom 12.9.1990, I R 65/86).
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Spenden und Beiträge: Statt Belegvorlagepflicht nur noch Belegvorhaltepflicht
Spenden und Mitgliedsbeiträge werden bisher nur dann steuermindernd anerkannt, wenn die Zuwendungsbestätigungen und Belege über gezahlte Mitgliedsbeiträge der Steuererklärung beigefügt bzw. bei elektronischer Abgabe ans Finanzamt nachgeschickt werden („Belegvorlagepflicht“). In bestimmten Fällen genügt auch ein vereinfachter Nachweis, z.B. ein Kontoauszug.
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Flüchtlingshilfe: Verlängerung der Steuererleichterungen bis Ende 2018
Nach wie vor suchen Flüchtlinge in Deutschland Schutz vor Krieg und Vertreibung. Nach wie vor helfen Tausende engagierte Bürger, Unternehmen, Initiativen und Organisationen den ankommenden Flüchtlingen mit persönlichem und finanziellem Engagement, um deren Betreuung und Versorgung sicherzustellen.
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Aufwandsspende: Vereinfachungsregelung bei der Verzichtserklärung
Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen und Verbänden, in Organisationen und Kirchen. Das gilt für Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder, freie Mitarbeiter und sonstige Dienstleister. Sie setzen nicht nur unentgeltlich ihre Zeit und Arbeitskraft ein, sondern tragen damit zusammenhängende Aufwendungen auch noch selbst. Wenn sie dann auf ihre Aufwendungen verzichten und somit eine Aufwandsspende leisten, können sie vom Verein dafür eine Spendenbescheinigung bekommen, und wenn sie diese mit der Steuererklärung einreichen, gibt es vom Finanzamt eine Steuererstattung.
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