Schlagwort: Schulgeld

Schulgeld für Primarschule: Keine Steuervergünstigung für Schulen in der Schweiz

Schulgeld für Primarschule: Keine Steuervergünstigung für Schulen in der Schweiz

Schulgeld für Primarschule kann unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden – allerdings nur, wenn die Schule in der EU oder im EWR liegt. Für Schulen in der Schweiz gilt diese Regelung nicht. Ein aktuelles Urteil bestätigt: Grenzgänger, die ihr Kind auf eine Privatschule in der Schweiz schicken, können die Kosten in Deutschland nicht geltend machen. Erfahre hier die Hintergründe und welche steuerlichen Einschränkungen gelten.


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Schulgeld: Studiengebühren für private Fachhochschule nicht absetzbar

Schulgeld: Studiengebühren für private Fachhochschule nicht absetzbar

Besucht Ihr Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, eine kostenpflichtige Privatschule, können Sie das Schulgeld teilweise als Sonderausgaben absetzen: Absetzbar sind 30 Prozent, höchstens 5.000 Euro. Begünstigt sind Schulen und Einrichtungen, die zu einem anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Die Frage ist, ob auch staatlich anerkannte private Hochschulen und Fachhochschulen begünstigt sind.
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Schulgeld: Welche Privatschulen beim Sonderausgabenabzug begünstigt sind

Schulgeld: Welche Privatschulen beim Sonderausgabenabzug begünstigt sind

Immer mehr Eltern schicken ihre Kinder auf eine Privatschule, weil ihnen oftmals die Zustände an den öffentlichen Schulen nicht mehr gefallen. Der Besuch einer Privatschule kostet natürlich, doch erfreulicherweise gibt es dafür eine steuerliche Erleichterung: Das Schulgeld ist zu 30 % als Sonderausgaben absetzbar, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 5.000 Euro. Somit sind also Zahlungen bis zu 16.667 Euro steuerlich begünstigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).
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Sind Studiengebühren für eine private Fachhochschule absetzbar?

Studiengebühren für private Fachhochschule nicht absetzbar!

Besucht Ihr Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, eine kostenpflichtige Privatschule, können Sie das Schulgeld teilweise als Sonderausgaben absetzen: Absetzbar sind 30 Prozent, höchstens 5.000 Euro. Begünstigt sind Schulen und Einrichtungen, die zu einem anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Die Frage ist, ob auch staatlich anerkannte private Hochschulen und Fachhochschulen begünstigt sind.
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