Bei Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 Euro monatlich besteht Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Doch seit dem 1.7.2019 werden im neuen Übergangsbereich bis 1.300 Euro (Midijob) die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet. Diese wird nach einer komplizierten Berechnungsformel ermittelt (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
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