Schlagwort: Reisekostenrecht

Fahrtkosten: Dienststelle ist erste Tätigkeitsstätte für Streifenpolizisten

Fahrtkosten: Dienststelle ist erste Tätigkeitsstätte für Streifenpolizisten

Polizeibeamte im Einsatz- und Streifendienst fahren üblicherweise ihre Dienststelle an und nehmen von dort ihren Dienst im Streifenwagen auf. Zur alten Rechtslage bis 2013 hat der Bundesfinanzhof geklärt, dass die Polizeiwache für Streifenpolizisten keine „regelmäßige Arbeitsstätte“ darstellt und diese folglich eine Auswärtstätigkeit ausüben. Sie sind schwerpunktmäßig überwiegend außerhalb der Dienststelle im Außendienst tätig.
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Erste Tätigkeitsstätte: Geschickte Zuordnung spart Steuern

Erste Tätigkeitsstätte: Geschickte Zuordnung spart Steuern

Das Reisekostenrecht hält zuweilen einige Kuriositäten bereit. Insbesondere die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern, die in mehreren Betrieben oder Filialen arbeiten, kann zu interessanten Ergebnissen führen. In der Praxis wird oftmals der Fehler begangen, bei den steuerlichen Auswirkungen aufgrund der Zuordnung der Tätigkeitsstätte nur ein einziges Jahr zu betrachten.
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Auswärtstätigkeit bis 2013: Lkw-Fahrer hat keine regelmäßige Arbeitsstelle

Auswärtstätigkeit bis 2013: Lkw-Fahrer hat keine regelmäßige Arbeitsstelle

Bis einschließlich 2013 galt statt des Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte„. Wer über keine solche regelmäßige Arbeitsstätte verfügte, etwa als Lkw-Fahrer, konnte die Fahrten zur Übernahme des Fahrzeugs mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je gefahrenen Km) absetzen und außerdem Verpflegungspauschbeträge beanspruchen. Doch es gab immer wieder Grenzfälle, die auch heute noch die Finanzgerichte beschäftigen.
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Wie weit darf die Zweitwohnung vom Arbeitsort entfernt sein?

Wie weit darf die Zweitwohnung vom Arbeitsort entfernt sein?

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie außerhalb Ihrer Hauptwohnung beschäftigt sind und auch am auswärtigen Beschäftigungsort wohnen. Zulässig ist es, dass die Zweitwohnung auch außerhalb dieses Ortes in dessen Einzugsbereich liegen kann. Unter Einzugsgebiet ist der Bereich zu verstehen, von dem aus Pendler üblicherweise täglich zur Arbeitsstätte fahren. Es muss ein tägliches Aufsuchen möglich sein. Doch die Frage ist, wie weit die Zweitwohnung vom Beschäftigungsort entfernt liegen darf, damit die Kosten des doppelten Haushalts noch anerkannt werden.
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