Schlagwort: Nutzungsdauer

Gebäudeabschreibung: Verkürzung des AfA-Zeitraums per Gutachten

Gebäudeabschreibung: Verkürzung des AfA-Zeitraums per Gutachten

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden beträgt – je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum – üblicherweise nur 2, 2,5 oder 3 Prozent, wenn keine Sonder-AfA, etwa nach § 7b EStG, infrage kommt. Das heißt, der Gesetzgeber unterstellt – typisierend – eine Nutzungsdauer für die Gebäudeabschreibung von 50, 40 oder 33 Jahren. Vielen Immobilienbesitzern ist dieser AfA-Satz zu gering und so wird hin und wieder versucht, einen kürzeren AfA-Zeitraum und damit eine höhere Abschreibung durchzusetzen. Grundsätzlich ist dies auch zulässig, wenn die Nutzungsdauer eines Gebäudes tatsächlich kürzer ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
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Gebäudeabschreibung: Kürzerer Abschreibungszeitraum und höhere AfA

Gebäudeabschreibung: Kürzerer Abschreibungszeitraum und höhere AfA

Für vermietete Gebäude, die nach dem 1.1.1925 fertig gestellt wurden und nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, bemisst sich die Abschreibung nach einem festen Prozentsatz von 2 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, das heißt, es wird eine fiktive Nutzungsdauer von 50 Jahren unterstellt (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG).
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Degressive Abschreibung: Befristete Wiedereinführung

Degressive Abschreibung: Befristete Wiedereinführung

Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter über die betriebliche Nutzungsdauer gleichmäßig verteilt, d.h. abgeschrieben. Vor allem in den ersten Jahren ist jedoch eine degressive Abschreibung deutlich vorteilhafter. Hierbei erfolgt die Abschreibung vom verbleibenden Restbuchwert des Vorjahres. So sind in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge im Vergleich zur linearen Regelabschreibung möglich. In späteren Jahren fallen die AfA-Beträge allerdings geringer aus – und dann sollte ein Wechsel zur linearen AfA geprüft werden.
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Unfall: Außergewöhnliche Abschreibung bis zum achten Jahr möglich

Unfallkosten: Außergewöhnliche Abschreibung bis zum achten Jahr möglich

Aufwendungen aufgrund eines Verkehrsunfalls auf beruflicher oder dienstlicher Fahrt sind als Werbungskosten absetzbar. Anerkannt werden Reparaturkosten, Auslagen für die Selbstregulierung, Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung, Schäden an privaten Gegenständen, Aufwendungen für Gutachter, Anwalt und Gericht sowie sonstige Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Unfall anfallen. Bei einem Totalschaden sowie bei einem Unfallschaden, der nicht repariert wird, können Sie eine „Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung“ (AfaA) geltend machen. Was genau ist das?
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Gebäude-AfA: Anforderung an Gutachten zur Verkürzung des AfA-Zeitraums

Gebäude-AfA: Anforderung an Gutachten zur Verkürzung des AfA-Zeitraums

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden beträgt – je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum – üblicherweise nur 2, 2,5 oder 3 Prozent, wenn keine Sonder-AfA, etwa nach § 7b EStG, infrage kommt. Das heißt, der Gesetzgeber unterstellt – typisierend – eine Nutzungsdauer bei der Gebäude-AfA von 50, 40 oder 33 Jahren. Vielen Immobilienbesitzern ist dieser AfA-Satz zu gering und so wird hin und wieder versucht, einen kürzeren AfA-Zeitraum und damit eine höhere Abschreibung durchzusetzen. Grundsätzlich ist dies auch zulässig, wenn die Nutzungsdauer eines Gebäudes tatsächlich kürzer ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
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Gebäudeabschreibung: AfA-Zeitraum per Wertgutachten verkürzen

Finanzierungskosten: Manchmal mehr abziehbar als man denkt

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden beträgt – je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum – üblicherweise nur 2, 2,5 oder 3 Prozent, wenn keine Sonder-AfA, etwa nach § 7b EStG, infrage kommt. Das heißt, der Gesetzgeber unterstellt – typisierend – eine Nutzungsdauer von 50, 40 oder 33 Jahren. Vielen Immobilienbesitzern ist dieser AfA-Satz für die Gebäudeabschreibung zu gering. So wird hin und wieder versucht, einen kürzeren AfA-Zeitraum und damit eine höhere Abschreibung durchzusetzen. Grundsätzlich ist dies auch zulässig, wenn die Nutzungsdauer eines Gebäudes tatsächlich kürzer ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
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Einzelfragen zur Sofortabschreibung für PCs und Notebooks

Einzelfragen zur Sofortabschreibung für PCs und Notebooks

Die Finanzverwaltung hat verfügt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computer-Hardware und Anwendersoftware generell ein Jahr beträgt, wenn Geräte oder Lizenzen seit dem 1. Januar 2021 erworben worden sind oder noch werden. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben als Sofortabschreibung abgesetzt werden, und zwar unabhängig von der Höhe des Kaufpreises.
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Unbegrenzte Sofortabschreibung für Computer und Software

Unbegrenzte Sofortabschreibung für Computer und Software

Ein Computer kann ein Arbeitsmittel sein. Wie bei anderen Arbeitsmitteln auch war bisher eine Sofortabschreibung nur möglich, wenn die Anschaffungskosten unter 800 Euro lagen. Doch nach dem politischen Willen wird diese Regelung ab dem Jahr 2021 für Desktop-Computer, Notebooks und Software durch eine vorteilhafte Neureglung ersetzt. Die Anschaffungskosten können nun im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden.


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AfA: Kürzere Nutzungsdauer für Wohngebäude ansetzen?

AfA: Kürzere Nutzungsdauer für Wohngebäude ansetzen?

Auch wer einen Altbau erwirbt, den er zu Wohnzwecken vermieten möchte, darf üblicherweise nur 2 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes als Absetzungen für Abnutzung (AfA) geltend machen. Der Gesetzgeber unterstellt eine Nutzungsdauer von 50 Jahren. Bei Wohngebäuden, die bereits vor 1925 fertiggestellt worden sind, werden 40 Jahre und ein AfA-Satz von 2,5 Prozent zugrunde gelegt.
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