Partner in verschiedengeschlechtlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaften können sich nach geltender Rechtslage bei der Einkommensteuer leider nicht – wie Eheleute und Lebenspartnerschaften – zusammen veranlagen lassen und vom Splittingtarif profitieren. Dies ist bei Paaren, die schon lange zusammen leben, füreinander einstehen und vielleicht sogar gemeinsame Kinder haben, nur schwer nachvollziehbar.
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Schlagwort: Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Kein Ehegattensplitting möglich
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können sich nach geltender Rechtslage bei der Einkommensteuer leider nicht – wie Eheleute – zusammen veranlagen lassen und vom Ehegattensplitting (Splittingtarif) profitieren. Sie werden wie Alleinstehende einzeln veranlagt und nach dem Grundtarif besteuert (§ 25 EStG).
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