In der Abgabenordnung gibt es eine Vorschrift, nach der das Finanzamt Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeite jederzeit berichtigen kann (§ 129 AO). Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Steuerbescheid sind einem Schreib- oder Rechenfehler vergleichbare „mechanische Versehen“
wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler, die ebenso mechanisch, d. h. ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können.
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