Seit 2021 profitieren etwa 90 Prozent der Steuerzahler in Deutschland von einer Entlastung beim Solidaritätszuschlag, während nur die höchsten Einkommen weiterhin zur Zahlung herangezogen werden. Die Einführung neuer Freigrenzen und Anpassungen tragen dazu bei, dass der „Soli“ in Zukunft gezielter erhoben wird und eine Inflation das Zahlpflichten nicht unnötig erweitert.
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Schlagwort: Lohnsteuer
Fahrten zur Arbeit: Arbeitgeberleistungen für Deutschland-Ticket steuerfrei
Seit 2019 sind bestimmte Arbeitgeberleistungen – Zuschüsse, Jobticket oder Deutschland-Ticket – an Arbeitnehmer zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 15 EStG).
Abschaffung der Lohnsteuerklassen III und V erst ab 2030
Derzeit werden Ehepaaren nach der Eheschließung automatisch die Steuerklassen IV/IV zugeordnet. Auf Antrag kann man in die Steuerklassen III/V oder IV/IV mit Faktor wechseln. In vielen Ehen verdienen Partner unterschiedlich viel. Oft liegt das Brutto des Mannes über dem der Frau. Mit den Lohnsteuerklassen III und V wird der Unterschied noch größer: Der Partner mit dem höheren Gehalt hat überproportional mehr Netto. Die Steuerklasse IV mit dem Faktorverfahren führt dazu, dass jeder Ehegatte Lohnsteuer entsprechend seinem Verdienst zahlt.
Olympia 2024: Besteuerung der Prämien für Medaillengewinner
Die Olympischen Spiele und auch die Paralympics in Paris haben die meisten Menschen begeistert bzw. begeistern noch heute – vor allem aber natürlich die Teilnehmer und insbesondere die Medaillengewinner. Zugebenermaßen gibt es davon aus deutscher Sicht nicht allzu viele und auch die Prämien, die die Medaillengewinner bei Olympia 2024 erhalten haben, sind angesichts ihrer grandiosen Leistungen eher bescheiden. Aber vielleicht interessiert doch den einen oder anderen die Frage, ob und – falls ja – wie die Prämien für deutsche Medaillengewinner eigentlich zu versteuern sind. Aufschluss gibt insoweit der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages (Sachstand WD 4 – 3000 – 077/21 vom 17.8.2021).
Minijob: Hauptbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ist schädlich
Eine – einzige – geringfügige Beschäftigung (Minijob) mit einem Verdienst bis zu 520 Euro monatlich darf neben einem Hauptberuf ausgeübt werden, ohne dass diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird. Der Minijob bleibt also auch in diesem Fall steuer- und sozialversicherungsfrei, das heißt, der Arbeitgeber muss nur Pauschalabgaben zahlen. So viel zum Grundsatz. Doch aufgepasst: Eine andere Regelung gilt, wenn der Minijob beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird, mit dem das Hauptarbeitsverhältnis besteht.
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Lohnsteuer: Neues Merkblatt zur Steuerklassenwahl
Ehegatten können für den Lohnsteuerabzug grundsätzlich wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
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Vorsicht: Erstattung von Parkgebühren führt zu Arbeitslohn
Arbeitnehmer dürfen ihre Fahrten zur Arbeit, das heißt zur so genannten ersten Tätigkeitsstätte, nur mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Das sind 30 Cent pro Entfernungskilometer. Seit 2021 gelten 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Ab 2022 soll der Betrag um weitere 3 Cent auf 38 Cent erhöht werden. Mit der Entfernungspauschale sind alle gewöhnlichen Aufwendungen abgegolten, also Kosten für Benzin, Reifen, Inspektionen, Kfz-Versicherungen, Kfz-Steuer, Abschreibung, Garagenmiete und auch Parkgebühren für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit.
Arbeitgeberleistungen: „Fahrzeugwerbung“ steht komplett vor dem Aus
Bringt der Arbeitnehmer einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers an seinem privaten Pkw an und erhält er dafür von seinem Arbeitgeber eine Vergütung für die „Fahrzeugwerbung“, so handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG. Diese sind steuerfrei, wenn sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen – so die Theorie!
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Antrag auf Lohnsteuerermäßigung: Ab Januar 2020 mehr Netto vom Brutto
Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hat, muss nicht bis zum Jahresende warten, ehe es dafür eine Steuererstattung gibt. Sie können diese Aufwendungen bereits während des Jahres steuermindernd berücksichtigen lassen und so Monat für Monat ein höheres Netto-Gehalt bekommen: Mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie einen Lohnsteuerfreibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen, sodass der Arbeitgeber monatlich weniger Lohnsteuer einbehält.
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Elterngeld: Mehrfacher Steuerklassenwechsel im Bemessungszeitraum
Grundlage für das Elterngeld ist das persönliche Nettoeinkommen, nicht das Familieneinkommen. Maßgebend ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes, das der betreuende Elternteil durchschnittlich pro Monat erzielt hat, sog. Bemessungszeitraum (§ 2b BEEG). Bei nichtselbständiger Erwerbstätigkeit hängt die Höhe des Elterngeldes von der Höhe des fiktiven Nettoeinkommens in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes ab.
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Lohnsteuerabzug: Faktorverfahren ab 2019 für zwei Jahre gültig
Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, beide in Deutschland wohnen und nicht dauernd getrennt leben, können bekanntlich für den monatlichen Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will.
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Gehaltsumwandlung: In bestimmten Fällen keine Steuervergünstigung
Verschiedene Leistungen des Arbeitgebers sind steuerfrei oder steuerbegünstigt. Bei manchen davon gilt dies aber nur dann, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; bei anderen wiederum gibt es keine weitere Bedingung. Die Frage ist, ob regulär besteuerter Arbeitslohn in solche steuerbegünstigten Leistungen umgewandelt und dadurch ein Steuervorteil erzielt werden kann.
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Lohnsteuerermäßigung: Lohnsteuerfreibetrag gilt künftig für zwei Jahre
Beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt der Arbeitgeber einen Lohnsteuerfreibetrag, den man sich vom Finanzamt zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) aufnehmen lassen kann. Der Lohnsteuerfreibetrag gilt derzeit jeweils für die Dauer eines Jahres und muss jedes Jahr aufs Neue beantragt werden (§ 39a Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG).
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Minijob: Geringerer Arbeitnehmeranteil für Rentenbeiträge ab 2015
Für eine geringfügige Beschäftigung muss der Arbeitgeber eine Pauschalabgabe von 30 % an die Minijobzentrale zahlen, davon 15 % für die gesetzliche Rentenversicherung. Zusätzlich behält der Arbeitgeber für die Rentenversicherung den Arbeitnehmeranteil von derzeit 3,9 % (18,9 % abzgl. 15 %) ein und führt ihn an die Minijobzentrale ab.
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Die neue 60-Euro-Aufmerksamkeitsgrenze
Der Betrag von 40 Euro stellt eine wichtige Freigrenze für Leistungen des Arbeitgebers dar. Aktuell wird ab dem 1.1.2015 die Freigrenze von bisher 40 Euro auf 60 Euro angehoben. Anders als Sachzuwendungen sind Zuwendungen in Geld – auch bis 60 Euro – unverändert als Arbeitslohn steuerpflichtig (Lohnsteuerrichtlinien 2015).
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Sozialversicherung: Wie sich die Beiträge im Jahre 2015 ändern werden
Wie jedes Jahr werden auch im Jahre 2015 die Werte in der Sozialversicherung neu festgesetzt. Es steigen sowohl die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West und Ost als auch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.
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Wie Sie vom Weihnachtsgeld mehr steuerfrei erhalten
Hatten Sie in diesem Jahr 2014 hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen? Oder Aufwendungen für Kinderbetreuung, Haushaltshilfe, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen? Dann müssen Sie nicht bis nächstes Jahr warten, um dafür über die Steuererklärung eine Steuererstattung zu erhalten. Wenn Sie wollen, können Sie noch dieses Jahr ein zusätzliches „Weihnachtsgeld“ vom Fiskus bekommen.
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Lohnsteuerermäßigung: Jetzt Freibetrag beim Finanzamt beantragen
Vom Monatsgehalt behält der Arbeitgeber Lohnsteuer nach den Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen (ELStAM) ein. Dies sind Lohnsteuerklasse, Familienstand, Religionszugehörigkeit, Zahl der Kinderfreibeträge, Pauschbetrag für Behinderte sowie ein Lohnsteuerfreibetrag (für hohe Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen). Im monatlichen Lohnsteuertarif sind u. a. der Arbeitnehmerpauschbetrag (1.000 Euro) und der Sonderausgabenpauschbetrag (36 Euro bzw. 72 Euro) mit einem Zwölftel bereits berücksichtigt.
Neues Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2013
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein neues Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 herausgegeben. Das Merkblatt soll Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, die richtige Wahl der Steuerklasse erleichtern.
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Jetzt Lohnsteuer-Freibeträge für das Jahr 2013 beantragen!
Elektronisches Verfahren kommt 2013 – Freibeträge müssen wieder wie vor der Übergangszeit 2011/2012 jährlich beantragt werden
Unter dem Namen „ELStAM“ (für „Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“) werden künftig alle Daten für den Lohnsteuerabzug zwischen Finanzämtern, Unternehmen und Arbeitnehmern digital übermittelt. Zum 1. Januar 2013 startet das neue Verfahren.
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