Das Sammeln von Kunstgegenständen oder die Betreibung eines Weingutes ist nicht nur zeitaufwendig, sondern verursacht auch große Kosten. Wer solche Tätigkeiten lediglich als Hobby betreibt, wird seine Ausgaben kaum beim Finanzamt geltend machen können. Liebhaberei heißt der Begriff, mit dem das Finanzamt die ertragssteuerliche Bedeutung aberkennt und dem Steuerpflichtigen keine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt. Um die Kosten für das Hobby also steuerlich absetzen zu können, ist es erforderlich, dem Finanzbeamten plausibel zu machen, dass das Hobby kein Hobby ist, sondern der Erzielung von Einkünften dient.
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Schlagwort: Kunstausstellung
Gilt der Besuch einer Kunstausstellung als Fortbildung?
Der Besuch von schöngeistigen Veranstaltungen, wie Konzerten, Theateraufführungen, Museen, Lesungen u. Ä., fördert die Allgemeinbildung und ist damit grundsätzlich dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn solche Besuche für die Berufstätigkeit nützlich und förderlich sind (BFH-Urteil vom 8.2.1971, BStBl. 1971 II S. 368).
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