Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag von 8.652 Euro (2016), 8.472 Euro (2015), 8.354 Euro (2014) als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung anzurechnen ist. Doch anzurechnen auf den Höchstbetrag sind eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers, die den Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro übersteigen.
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