Um eine glaubensverschiedene Ehe handelt es sich, wenn nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und der andere Ehegatte entweder konfessionslos oder Mitglied einer nicht-steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist. Es ist keine Seltenheit, dass der gut verdienende Ehepartner aus der Kirche austritt und der nicht erwerbstätige Ehepartner mit den Kindern weiterhin Mitglied der Kirchengemeinschaft bleibt. Wer aber denkt, dass nun überhaupt keine Kirchensteuer mehr gezahlt werden muss, der irrt. Es gibt nämlich das besondere Kirchgeld.
Schlagwort: Kirchgeld
War das besondere Kirchgeld in Sachsen verfassungswidrig?
Wenn nur ein Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuer erhebt, wird in vielen Bundesländern bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten das besondere Kirchgeld erhoben. Hintergrund für die Einführung des Kirchgeldes waren die Fälle, in denen der gut verdienende Ehegatte aus der Kirche ausgetreten ist, um die Kirchensteuer zu sparen, seine Familie jedoch in der Kirche verblieben ist.
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