Seit 2010 sind Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Nur wenn diese Beiträge niedriger sind als 1.900 Euro bei Arbeitnehmern und Rentnern bzw. 2.800 Euro bei Selbstständigen, bleibt noch „Spielraum“ zur steuerlichen Berücksichtigung von anderen Versicherungen – und zwar gerade mal in Höhe des Differenzbetrages.
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