Schlagwort: Jahressteuergesetz 2024

Direktauszahlungsmechanismus: Schnelle Überweisungen staatlicher Leistungen

Direktauszahlungsmechanismus: Schnelle Überweisungen staatlicher Leistungen

In Krisensituationen wie Pandemien oder Naturkatastrophen muss der Staat schnell finanzielle Unterstützung leisten können. Doch bislang fehlt ein effizienter Direktauszahlungsmechanismus, da beispielsweise Kontoverbindungen der Betroffenen oft nicht vorliegen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, um IBANs in der Identifikationsnummer-Datenbank (IdNr-Datenbank) zu speichern (§ 139b Abs. 3a AO). Dies ermöglicht künftig eine schnelle und missbrauchssichere Direktauszahlung öffentlicher Leistungen – sei es zur Krisenbewältigung oder für Maßnahmen wie das geplante Klimageld.


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Bonusleistungen der Krankenkasse: 150-Euro-Regelung ab 2025

Bonusleistungen der Krankenkasse: 150-Euro-Regelung ab 2025

Gesetzliche Krankenkassen belohnen gesundheitsbewusstes Verhalten oft mit Bonusprogrammen und Geldprämien. Seit Jahren galt eine Vereinfachungsregelung, nach der Bonuszahlungen bis 150 Euro den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Nun wurde diese Regel dauerhaft ins Einkommensteuergesetz übernommen. Doch was bedeutet das für Versicherte steuerlich?


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Renten aus Altverträgen vor 2005: Steuerfreiheit in Gefahr?

Renten aus Altverträgen vor 2005: Steuerfreiheit in Gefahr?

Lebensversicherungen mit Vertragsabschluss vor 2005 genießen steuerliche Vorteile – doch es gibt Streit um die Besteuerung der Rentenzahlungen. Während Kapitalauszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben, will die Finanzverwaltung Renten aus Altverträgen weiterhin besteuern. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied 2021 zugunsten der Steuerpflichtigen, doch mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird dieses Urteil ausgehebelt. Was bedeutet das für Betroffene?


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Behinderten-Pauschbetrag: Nur noch mit elektronischer Beantragung

Behinderten-Pauschbetrag: Nur noch mit elektronischer Beantragung

Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag, der sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) richtet (§ 33b EStG). Ab dem 1. Januar 2026 wird der Nachweis für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags vorrangig durch ein elektronisches Mitteilungsverfahren erfolgen. Damit entfällt in vielen Fällen die bisherige Vorlage von Papierdokumenten.


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Kinderbetreuungskosten: Höherer Sonderausgabenabzug 2025

Kinderbetreuungskosten: Höherer Sonderausgabenabzug 2025

Ab 2025 profitieren Eltern von einer verbesserten steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten. Der bisherige Höchstbetrag und der prozentuale Anteil der absetzbaren Kosten werden angehoben, was eine spürbare finanzielle Entlastung bedeutet. Erfahren Sie, welche Änderungen auf Sie zukommen und wie Sie davon profitieren können.
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Kleinunternehmerregelung: Änderungen ab 2025

Kleinunternehmerregelung: Änderungen ab 2025

Die Kleinunternehmerregelung bietet Unternehmern mit geringem Umsatz steuerliche Vereinfachungen, allerdings auch Einschränkungen, wie den Wegfall des Vorsteuerabzugs. Ab 2025 treten wichtige Neuerungen in Kraft, die diese Regelung attraktiver gestalten und den Kreis der Berechtigten erweitern.


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Unterhaltsleistungen: Ab 2025 nur noch Banküberweisung zulässig

Unterhaltsleistungen: Ab 2025 nur noch Banküberweisung zulässig

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen ausschließlich per Banküberweisung erfolgen, um steuerlich anerkannt zu werden. Was das für Sie bedeutet und welche Ausnahmen gelten, erfahren Sie hier.


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Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen der Krankenkasse

Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen der Krankenkasse

Gesetzliche Krankenkassen gewähren ihren Versicherten einen Bonus, wenn sie „Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25, 25a und 26 SGB V oder Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i SGB V in Anspruch nehmen“ (§ 65a Abs. 1 SGB V). Ferner erhalten Versicherte einen Bonus, wenn sie „regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen“ (§ 65a Abs. 2 SGB V).
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