Ab dem 1.1.2023 wurde die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für „Homeoffice“ und „Homework“ neu geregelt. Bisher können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung“ bildet. Sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht, sind die Arbeitszimmerkosten bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro abziehbar. Bis zu diesem Betrag sind die Kosten nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG). Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht gekürzt, wenn das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres genutzt wird oder nur für einige Monate „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht.
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