Bei vorzeitigen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten vor der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) darf der Hinzuverdienst grundsätzlich nicht mehr als 6.300 Euro im Kalenderjahr betragen. Erfasst werden auch die Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt. Sofern dadurch die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, führt dies zur Minderung oder sogar zum Verlust der Rente.
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Schlagwort: Hinzuverdienst
Hinzuverdienstgrenze 2020: Üppige Erhöhung für Frührentner
Wer vor der Regelaltersgrenze eine gesetzliche Rente bezieht und noch einer Beschäftigung nachgeht, darf nicht mehr als 6.300 Euro (das sind 14 x 450 Euro) im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Die Hinzuverdienstgrenze gilt für langjährig Versicherte ab 63 Jahre (nach 35 Versicherungsjahren), für besonders langjährig Versicherte mit 63 ohne Rentenabschlag (nach 45 Versicherungsjahren), für Schwerbehinderte sowie für Erwerbsminderungsrentner.
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Frührentner: Vergütungen für Solarstrom als schädlicher Hinzuverdienst
Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) eine vorgezogene Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss die Hinzuverdienstgrenze beachten, wenn er seinen Rentenanspruch nicht gefährden will (§ 34 Abs. 2 SGB VI). Seit dem 1.7.2017 beträgt die unschädliche Grenze für den Hinzuverdienst bei Bezug einer Vollrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 6.300 Euro im Kalenderjahr (vorher: 450 Euro pro Monat mit zweimaliger Verdopplung).
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Hinzuverdienstgrenze: Erstmalige Überprüfung zum 1. Juli 2018
Wer vor der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) eine gesetzliche Rente bezieht (vorzeitige Altersrente oder Erwerbsminderungsrente) und noch einer Beschäftigung nachgeht, muss eine Hinzuverdienstgrenze einhalten, damit die Rente nicht gekürzt wird.
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Frührentner: Vergütungen aus Fotovoltaikanlage als schädlicher Hinzuverdienst
Wer vor der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) eine vorgezogene Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente bezieht, darf lediglich 450 Euro im Monat hinzuverdienen, ohne seinen Rentenanspruch zu gefährden. Als Hinzuverdienst gelten hier Arbeitslohn aus einer abhängigen Beschäftigung und Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit.
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