Alleinerziehende werden nicht nach dem Splittingtarif sondern nach dem Grundtarif besteuert. Für die Kinder haben sie einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag – seit 2015 in Höhe von 1.908 Euro zuzüglich eines Erhöhungsbetrages von 240 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Bis 2014 betrug der Entlastungsbetrag 1.308 Euro ohne Berücksichtigung der Kinderzahl (§ 24b EStG).
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