Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage und der Verkauf des erzeugten Stroms werden bisher als gewerbesteuerrelevante Tätigkeit gewertet. Damit ist – auch ohne Gewerbeanmeldung – die gesetzliche Pflicht-Mitgliedschaft in der örtlichen Industrie- und Handelskammer verbunden (§ 2 Abs. 1 IHKG), auch wenn der Gewinn aus der Anlage die gewerbesteuerliche Freigrenze von 5.200 Euro im Jahr nicht überschreitet. In diesem Fall müssen allerdings keine IHK-Beiträge bezahlt werden.
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