Private Anwalts- und Gerichtskosten sind nur im Ausnahmefall als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar. Seit 2013 ist im Gesetz festgeschrieben, dass solche Aufwendungen grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen sind, „wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).