Im „Grundgesetz“ des Steuerrechts, der Abgabenordnung (AO), heißt, es, dass Zahlungen der Finanzbehörden unbar zu leisten und sie grundsätzlich auch keine baren Einzahlungen annehmen müssen (§ 224 Abs. 3 u. 4 AO). Dennoch kommt es immer wieder vor, dass ein Steuerbürger seine Steuerschulden über Bareinzahlungen begleichen möchte.
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