Kirchensteuerpflicht besteht grundsätzlich nur für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, die ihren Wohnsitz in Deutschland und im Bereich dieser Religionsgemeinschaft haben. Maßgebend ist die formelle Mitgliedschaft, nicht etwa die Intensität des Glaubens und die Beteiligung am religiösen Leben. Wer also keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, braucht keine Kirchensteuer zu zahlen. Gilt das aber auch bei bei Ehegatten?
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