Wenn Eheleute ein gemeinschaftliches Testament (sog. „Berliner Testament“) verfassen, erbt beim Tode des Erstversterbenden der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen alleine. Die Kinder haben allenfalls einen Pflichtteilsanspruch. Ansonsten erben sie erst beim Tode des Längerlebenden. Der Nachteil dieses Testaments ist, dass die Kinder nicht vom Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro beim ersten Erbfall profitieren.
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