Eltern erhalten für ihre Kinder, die steuerlich zu berücksichtigen sind, neben dem Kinderfreibetrag auch den so genannten BEA-Freibetrag, also den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Dieser beträgt im Jahre 2020 pro Elternteil 1.320 Euro, im Jahre 2021 beträgt er 1.464 Euro je Elternteil. Der BFH hat entschieden, dass eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen BEA-Freibetrag für volljährige Kinder nicht möglich ist
Schlagwort: Elternteil
Erhöhtes Kinderkrankengeld verlängert und verbessert
Wird das Kind eines Arbeitnehmers krank und muss betreut werden, hat er Anspruch darauf, von der Arbeit freigestellt zu werden. Zudem hat er Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn er gesetzlich krankenversichert ist, das Kind unter zwölf Jahre alt ist oder eine Behinderung hat, ein ärztliches Attest vorliegt und niemand anders im Haushalt die Versorgung des Kindes übernehmen kann. Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für jedes Kind bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern oder mehreren Krankheiten ist der Anspruch auf insgesamt 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf insgesamt 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt. Bei schwerstkranken Kindern besteht keine Begrenzung (§ 45 SGB V).
Kinderfreibetrag komplett auf Unterhaltszahler übertragen?
Bei dauernd getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern stehen der Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) grundsätzlich beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Die Übertragung des halben Kinderfreibetrages von einem Elternteil (Unterhaltsempfänger) auf den anderen Elternteil (Unterhaltszahler) ist ohne weiteres nicht möglich – auch nicht aufgrund eines einvernehmlichen Antrags.