Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ist das persönliche Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes. Nicht berücksichtigt werden dabei Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als „sonstige Bezüge“ behandelt werden. Dies sind beispielsweise Einmalzahlungen, wie drei-zehnte und vierzehnte Monatsgehälter, Gratifikationen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG). Auch eine Gehaltsnachzahlung für das vergangene Jahr stellt steuerlich einen „sonstigen Bezug“ dar und darf daher seit 2015 nicht mehr für die Elterngeldberechnung berücksichtigt werden.
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